OLG Celle - Urteil vom 22.07.2024
6 U 49/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266; BGB § 2219 Abs. 1; BGB § 276;
Fundstellen:
ZEV 2025, 32
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 80/22

Anspruch gegen den Testamentsvollsrecker wegen Entnahmen vom Nachlass; Vermögensfürsorgepflicht des Betreuers nach dem Tod des Betreuten

OLG Celle, Urteil vom 22.07.2024 - Aktenzeichen 6 U 49/23

DRsp Nr. 2024/14411

Anspruch gegen den Testamentsvollsrecker wegen Entnahmen vom Nachlass; Vermögensfürsorgepflicht des Betreuers nach dem Tod des Betreuten

Der vormalige Betreuer des Erblassers haftet als vermeintlicher Testamentsvollstrecker, dessen Ernennung wegen Testierunfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung von Anfang an unwirksam war, für den Fall, dass er aufgrund seiner Tatsachenkenntnis die Testierunfähigkeit hätte erkennen können, dem Erben auf Ersatz der Auszahlungen, die er aus dem Nachlass an die im unwirksamen Testament Bedachten geleistet hat.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. Mai 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Es wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen dahin berichtigt, dass es

1.

in der Urteilsformel zu Nr. 1 und 2 statt "an den Kläger" nunmehr "an die Kläger" heißt und

2.

in der Urteilsformel zu Nr. 1 nach "auf 30.000,00 € seit dem 15.03.2022" eingefügt wird "bis zum 11.07.2022".

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.