BGH - Urteil vom 28.11.2012
XII ZR 19/10
Normen:
BGB §§ 1601 ff.;
Fundstellen:
FamFR 2013, 33
FamRB 2013, 72
FamRZ 2013, 278
MDR 2013, 93
NJW 2013, 530
ZEV 2013, 6
ZEV 2013, 92
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 205/06
OLG Schleswig, vom 06.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 69/07

Anspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

BGH, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen XII ZR 19/10

DRsp Nr. 2012/23795

Anspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

Verletzt der Unterhaltspflichtige die Obliegenheit, Vermögenswerte zu realisieren, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit erfüllt. Ein einklagbarer Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs besteht dagegen nicht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. Januar 2009 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. März 2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff.;

Tatbestand

Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber seiner Schwester.

Der Beklagte ist der Vater der am 2. November 1996 bzw. am 23. Januar 1998 geborenen Kläger. Er hat seine Vaterschaft sowie die Verpflichtung zur Zahlung des Regelunterhalts zuzüglich eines Zuschlags von 25 % bezüglich des Klägers zu 1 und von 10 % bezüglich des Klägers zu 2 jeweils durch vollstreckbare Jugendamtsurkunden anerkannt.