Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. Januar 2009 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. März 2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber seiner Schwester.
Der Beklagte ist der Vater der am 2. November 1996 bzw. am 23. Januar 1998 geborenen Kläger. Er hat seine Vaterschaft sowie die Verpflichtung zur Zahlung des Regelunterhalts zuzüglich eines Zuschlags von 25 % bezüglich des Klägers zu 1 und von 10 % bezüglich des Klägers zu 2 jeweils durch vollstreckbare Jugendamtsurkunden anerkannt.
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