OLG Brandenburg - Urteil vom 18.04.2024
5 U 188/22
Normen:
BGB § 285 Abs. 1; BGB § 1922 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2024, 475
NJW-RR 2024, 1136
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 79/20

Ansprüche aus einem Grundstücksüberlassungsvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 5 U 188/22

DRsp Nr. 2024/7472

Ansprüche aus einem Grundstücksüberlassungsvertrag

§ 1922 Abs. 1 BGB sieht vor, dass mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen als Erben übergeht. Dies gilt ebenso für die Rechtsstellung des Erblassers aus einem vertraglichen Schuldverhältnis. Etwas anderes gilt nur, sofern das Recht ausschließlich dem Erblasser vorbehalten gewesen sein sollte. Ob der in einem Grundstücksübergabevertrag vereinbarte bedingte Rückübertragungsanspruch mit dem Tod des Übergebers zum Erlöschen gelangt, hängt beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung von der Auslegung des Vertrages ab. Das Fehlen einer ausdrücklichen Formulierung führt nicht zum Ausschluss einer Vererblichkeit.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juli 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 79/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils und des angegriffenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.