OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.11.2024
12 U 14/24
Normen:
BGB § 2174; BGB § 1939; InsO § 134;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 01.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 180/23

Ansprüche eines Nachlassinsolvenzverwalters aus Insolvenzanfechtung aufgrund einer freiwilligen Drittleistung; Erbfall als gesetzliches Schuldverhältnis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2024 - Aktenzeichen 12 U 14/24

DRsp Nr. 2025/289

Ansprüche eines Nachlassinsolvenzverwalters aus Insolvenzanfechtung aufgrund einer freiwilligen Drittleistung; Erbfall als gesetzliches Schuldverhältnis

1. § 134 InsO erfasst Fälle einer freiwilligen Drittleistung, nicht aber den Fall, dass den Dritten gegenüber dem Empfänger eine eigene Verbindlichkeit trifft. 2. Beim Vermächtnis findet - anders als bei der Erbschaft - kein "Von-Selbst-Erwerb" statt. Vielmehr wird durch das Vermächtnis für den Bedachten entsprechend § 2174 BGB das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Dieser Anspruch entsteht gem. § 2176 BGB durch den Erbfall und begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer. Durch die Erfüllung des Vermächtnisses verliert der Vermächtnisnehmer seinen entsprechenden gesetzlichen Anspruch und der Erbe erhält als Gegenleistung die Befreiung von seiner Schuld.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) wird das am 01.03.2024 verkündete Teilversäumnis- und Endurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - 2 O 180/23 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: