SchlHOLG - Urteil vom 08.12.2021
9 U 86/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 1922; BGB § 2042; HGB § 177; BGB §§ 2032 ff.;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2/12

Ansprüche wegen behaupteter Überentnahmen als Nießbraucherin an einem KommanditanteilFehlende Miterbenstellung für einen KommanditanteilFortführung einer Gesellschaft mit den Erben

SchlHOLG, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 9 U 86/20

DRsp Nr. 2022/8580

Ansprüche wegen behaupteter Überentnahmen als Nießbraucherin an einem Kommanditanteil Fehlende Miterbenstellung für einen Kommanditanteil Fortführung einer Gesellschaft mit den Erben

Tenor

I.

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. Juni 2020, Az. 9 O 2/12, aufgehoben und wie folgt entschieden:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Widerklage wird abgewiesen.

II.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und des Beklagten werden zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 38% und der Beklagte zu 62%.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 30% und der Beklagte 70%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 62% und im Übrigen die Klägerin selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 36% und im Übrigen der Beklagte selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte.

IV. V.