OLG München - Beschluss vom 12.06.2024
33 Wx 270/23 e
Normen:
EuErbVO Art. 4; EuErbVO Art. 10; EuErbVO Art. 11;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1240
FGPrax 2024, 181
ErbR 2024, 734
NZFam 2024, 910
MittBayNot 2024, 593
Vorinstanzen:
AG München, vom 04.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 612 VI 5854/23

Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Ermittlung des bzw. der Erben des Erblassers (Papst Benedikt XVI / Ratzinger); Internationale Unzuständigkeit deutscher Gerichte als Nachlassgericht

OLG München, Beschluss vom 12.06.2024 - Aktenzeichen 33 Wx 270/23 e

DRsp Nr. 2024/8294

Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Ermittlung des bzw. der Erben des Erblassers (Papst Benedikt XVI / Ratzinger); Internationale Unzuständigkeit deutscher Gerichte als Nachlassgericht

1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte im Nachlassverfahren nach dem Tod des emeritierten Papstes Benedikt XVI. 2. Passiva zählen nicht zum Nachlassvermögen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EuErbVO.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 04.08.2023, Az. 612 VI 5854/23, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EuErbVO Art. 4; EuErbVO Art. 10; EuErbVO Art. 11;

Gründe

I.

Der am 16.04.1927 in Marktl am Inn geborene Erblasser wurde im Jahr 1977 zum Erzbischof von München und Freising geweiht und im Jahr 1982 Kardinalpräfekt der Kongregation für die Glaubenslehre im Vatikan. Er war von seiner Wahl am 19.04.2005 an bis zu seinem Amtsverzicht am 28.02.2013 Papst und damit Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche sowie das Staatsoberhaupt des Staates Vatikanstadt. Als emeritierter Papst zog der Erblasser am 02.05.2013 in das Vatikankloster Mater Ecclesiae in den Vatikanischen Gärten der Vatikanstadt, wo er am 31.12.2022 verstarb.