OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.10.2021
3 Wx 59/21
Normen:
BGB § 2227;

Antrag auf Entlassung von einem Amt als TestamentsvollstreckerWichtiger Grund für eine EntlassungBegriff der schuldhaften Pflichtverletzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 3 Wx 59/21

DRsp Nr. 2021/18173

Antrag auf Entlassung von einem Amt als Testamentsvollstrecker Wichtiger Grund für eine Entlassung Begriff der schuldhaften Pflichtverletzung

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 19. Januar 2021 aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Entlassung des Beteiligten zu 5 von seinem Amt als Testamentsvollstrecker wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden der Beteiligten zu 2 auferlegt.

III.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 969.623,20 €

Normenkette:

BGB § 2227;

Gründe

I.

Der Erblasser war zuletzt mit der Beteiligten zu 1 (im Rubrum des angefochtenen Beschlusses bezeichnet als Beteiligte zu 2) verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die im Jahr 1998 geborene Beteiligte zu 3 (vormals bezeichnet als Beteiligte zu 4) und der im Jahr 1994 geborene Beteiligte zu 4 (vormals Beteiligter zu 6). Aus früheren Ehen sind hervorgegangen die Beteiligte zu 2 (vormals Beteiligte zu 3), ein weiterer Sohn (vormals Beteiligter zu 5) und eine weitere Tochter (vormals Beteiligte zu 1).