OLG München - Beschluss vom 23.09.2024
33 Wx 325/23 e
Normen:
BGB § 2353; BGB § 138;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 490/2024
ZAP 2024, 956
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen VI 3575/22

Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins; Sittenwidrigkeit einer testierten Klausel im Falle einer Heirat mit einer konkret benannten Person seinen Sohn zu enterben

OLG München, Beschluss vom 23.09.2024 - Aktenzeichen 33 Wx 325/23 e

DRsp Nr. 2024/13372

Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins; Sittenwidrigkeit einer testierten Klausel im Falle einer Heirat mit einer konkret benannten Person seinen Sohn zu enterben

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Nachlassgericht - vom 01.06.2023 Az. VI 3575/22, aufgehoben.

2. Das Nachlassgericht wird angewiesen, dem Beschwerdeführer einen Erbschein zu erteilen, der bezeugt, dass der am ... 2022 verstorbene Erblasser ... von [dem Beteiligten zu 2] allein beerbt worden ist.

Normenkette:

BGB § 2353; BGB § 138;

Gründe

I.

Der in dritter Ehe verheiratete Erblasser ist am ... 2022 verstorben. Er betrieb ein Restaurant der Spitzengastronomie samt Hotel. Aus der Ehe mit seiner ersten Ehefrau gingen der Beteiligte zu 1 und ein weiterer vorverstorbener Sohn hervor, aus der Ehe mit der zweiten Ehefrau der Beteiligte zu 2 (= Beschwerdeführer). Die dritte Ehe des Erblassers blieb kinderlos.

Der Erblasser errichtete am 19.10.2016 ein mehrseitiges handschriftliches Testament, in dem er den Beteiligten zu 1 und den Beschwerdeführer als Erben zu je 1/2 einsetzte. Auf der letzten Seite dieses Testaments verfügte der Erblasser:

"Sollte mein Sohn A. [= der Beteiligte zu 1] seine Lebensgefährtin ... [C. L.] heiraten, wird er enterbt."