OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.10.2019
3 Wx 182/19
Normen:
BGB § 1933; FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 1565;
Fundstellen:
FamRB 2020, 197
NotBZ 2020, 305
ZEV 2020, 190
Vorinstanzen:
AG Nettetal, - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 466/18

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 182/19

DRsp Nr. 2020/927

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 4.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren:

bis 20.000 €

Normenkette:

BGB § 1933; FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 1565;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die gemeinsamen Kinder.

Der Erblasser hat nicht testiert.

Er und die Beteiligte zu 1 trennten sich im Mai 2016, Ende 2017 beantragte der Erblasser die Scheidung.

Im Februar 2018 ließ die Beteiligte zu 1 über ihre Rechtsanwältin dem Rechtsanwalt des Erblassers folgendes mitteilen:

"Es ist in den letzten 22 Monaten fast alles zerstört worden, was eine Familie ausmacht. Unsere Kinder leiden sehr, sie sind enttäuscht und vieles erscheint aussichtslos.

Unsere Familie hat in der Vergangenheit schon sehr oft schwierige Situationen gemeistert. Gründe für eine Scheidung gab es schon vor genau 20 Jahren und später immer wieder, aber wir haben es geschafft und sind zusammen geblieben.

Vielleicht können wir uns noch einmal eine Chance geben, indem wir trotz räumlicher Trennung in Kontakt bleiben und uns bei Bedarf gegenseitig unterstützen.

Ein Zusammenleben - auch in getrennten Wohnungen innerhalb des Hauses - kommt für mich aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit zur Zeit nicht in Betracht.