Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 15.06.2021 werden der am 11.05.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 10.05.2021 -10a 128/13 - aufgehoben und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. vom 19.08.2019 zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten Instanz hat die Beteiligte zu 1. zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der Beweisaufnahme, die nicht erhoben werden.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Rechtszügen nicht statt.
1.
Der Erblasser war bis zur Scheidung im Jahre 1994 mit der Mutter des Beteiligten zu 2. verheiratet.
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