OLG Köln - Beschluss vom 28.09.2021
2 Wx 255/21
Normen:
BGB § 2106;
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10a 128/13

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Testamentsauslegung und Anordnung der Vor- und Nacherbschaft

OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 2 Wx 255/21

DRsp Nr. 2024/7596

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Testamentsauslegung und Anordnung der Vor- und Nacherbschaft

1. Der Erblasser kann das Ereignis ausdrücklich bestimmen, mit dem der Nacherbfall eintreten soll. Soweit dem Testament im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände seiner Errichtung zu entnehmen ist, dass der Nacherbfall an die Volljährigkeit eines Beteiligten geknüpft ist, scheidet ein Rückgriff auf die Auslegungsregel des § 2106 BGB aus. 2. Wenn die Entscheidung ausschließlich auf einer Auslegung der konkreten letztwilligen Verfügung beruht, ohne dass sich Fragen stellen, die grundsätzlicher Natur sind kommt eine Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 15.06.2021 werden der am 11.05.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 10.05.2021 -10a 128/13 - aufgehoben und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. vom 19.08.2019 zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz hat die Beteiligte zu 1. zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der Beweisaufnahme, die nicht erhoben werden.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Rechtszügen nicht statt.

Normenkette:

BGB § 2106;

Gründe

1.

Der Erblasser war bis zur Scheidung im Jahre 1994 mit der Mutter des Beteiligten zu 2. verheiratet.