OLG Köln - Beschluss vom 14.07.2021
2 Wx 119/21
Normen:
BGB § 1944 Abs. 1; BGB § 1944 Abs. 2 S. 1; BGB § 1945 Abs. 1; BGB § 1953 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 75 VI 1420/20

Antrag auf Erteilung eines ErbscheinsForm einer AusschlagungserklärungAusschlagung in öffentlich beglaubigter FormÜberbeglaubigte und mit einer Apostille versehene Erklärung

OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 2 Wx 119/21

DRsp Nr. 2021/17579

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Form einer Ausschlagungserklärung Ausschlagung in öffentlich beglaubigter Form Überbeglaubigte und mit einer Apostille versehene Erklärung

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 08.04.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Brühl vom 04.03.2021, 75 VI 1420/20, aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten vom 19.11.2020 auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 1944 Abs. 1; BGB § 1944 Abs. 2 S. 1; BGB § 1945 Abs. 1; BGB § 1953 Abs. 2;

Gründe

I.

Am xx.xx.2020 ist Frau A B (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Ihr Ehemann, Herr C B, ist zwischen dem 13.xx.2020 und 14.xx.2020 vorverstorben. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten am 24.06.1985 einen vom Nachlassgericht am 07.08.2020 eröffneten Erbvertrag (UR.Nr. 1xx9/1985 des Notars D in E, Bl. 7 ff. d. Beiakte 75 IV 902/20) geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und darüber hinaus keine weiteren Verfügungen getroffen haben.