OLG München - Beschluss vom 10.11.2022
33 W 775/22
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 753/20

Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtvorlage eines notariellen NachlassverzeichnissesEigene Verbindlichkeit des SchuldnersAusschließliche Beantwortung von Fragen eines Notars

OLG München, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 33 W 775/22

DRsp Nr. 2022/17376

Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtvorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Eigene Verbindlichkeit des Schuldners Ausschließliche Beantwortung von Fragen eines Notars

Die Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses ist eine eigene Verbindlichkeit des Schuldners. Beschränkt sich der Schuldner auf die Beantwortung von Fragen des Notars, ohne diesem von sich aus Auskünfte zu erteilen, tut er regelmäßig nicht alles in seiner Macht Stehende, um das notarielle Nachlassverzeichnis aufzunehmen, so dass grundsätzlich die Verhängung eines Zwangsgeldes in Betracht kommt.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 02.06.2022, Az.: 35 O 753/20 aufgehoben.

2.

Gegen den Beklagten wird ein Zwangsgeld von 2.500 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise je € 500,00 ein Tag Zwangshaft angeordnet, wenn der Beklagte nicht bis zum 9. Dezember 2022 ein amtliches Verzeichnis der von der Erblasserin am 12.01.2019 bei ihrem Tode hinterlassenen Gegenstände (notarielles Nachlassverzeichnis) erstellt.

3.

Der Schuldner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache erfolgreich.

I.