Autor: Wenhardt |
Das Erbschaftsteuergesetz sieht verschiedene Antragsmöglichkeiten vor. Diese eignen sich besonders als Gestaltungsmöglichkeiten.
Bei der persönlichen Steuerpflicht ist zwischen der beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht zu unterscheiden. Bei beschränkter Steuerpflicht besteht ein Antragsrecht.
Die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG greift immer dann ein, wenn keiner der an dem steuerpflichtigen Vorgang Beteiligten ein Inländer ist. Dann wird nur der Vermögensanfall, der im Inlandsvermögen i.S.d. §
Allerdings kann der beschränkt Steuerpflichtige den Antrag auf unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht stellen, da dadurch die höheren persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG anzuwenden sind. Anderenfalls stünde ihm nur ein persönlicher Freibetrag von 2.000 Euro zu.
BeispielDer Steuerpflichtige S ist mit seinem Erwerb durch Erbanfall (von Vater V) i.H.v. 450.000 Euro beschränkt steuerpflichtig. Todestag von V ist der 01.07.2015. |
S hat seinen Erwerb im Verhältnis zu V der Besteuerung zu unterwerfen. Stichtag ist der Todestag. Da S nur beschränkt erbschaftsteuerpflichtig ist, erhält er nur einen persönlichen Freibetrag von 2.000 Euro. Dagegen hat die Steuerpflicht keinen Einfluss auf den anzuwenden Steuersatz.
Das Finanzamt wird im Erbschaftsteuerbescheid folgende Besteuerungsgrundlagen festsetzen:
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|