BGH - Beschluß vom 15.04.2008
X ZB 12/06
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 327
AnwBl 2008, 638
BGHReport 2008, 935
GRUR-RR 2008, 460
JurBüro 2008, 416
MDR 2008, 1126
NJW-Spezial 2008, 412
NZG 2008, 514
RVGreport 2008, 337
wrp 2008, 952
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 37/06
LG Mannheim, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 323/03

Anwaltsgebühren bei einem inhaltsgleichen, gegen mehrere Beklagte gerichteten Patentnichtigkeitsverfahren

BGH, Beschluß vom 15.04.2008 - Aktenzeichen X ZB 12/06

DRsp Nr. 2008/11735

Anwaltsgebühren bei einem inhaltsgleichen, gegen mehrere Beklagte gerichteten Patentnichtigkeitsverfahren

»Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerinnen haben die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der der Beklagte zu 2 ist, und die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4 ist, wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Herausgabe und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. In dem parallelen Nichtigkeitsverfahren haben sich die Parteien verglichen. Die Klägerinnen haben daraufhin im vorliegenden Verfahren ihre Klage zurückgenommen.

Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2004 (GA 130) den Streitwert für das Verfahren auf insgesamt 5 Mio. EUR festgesetzt. Den Gesamtstreitwert hat es mit Beschluss vom 2. Juni 2005 in der Weise aufgeteilt, dass auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1 und 2 2,5 Mio. EUR und gegen die Beklagten zu 3 und 4 ebenfalls 2,5 Mio. EUR entfielen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen.