I. Die Klägerinnen haben die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der der Beklagte zu 2 ist, und die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4 ist, wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Herausgabe und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. In dem parallelen Nichtigkeitsverfahren haben sich die Parteien verglichen. Die Klägerinnen haben daraufhin im vorliegenden Verfahren ihre Klage zurückgenommen.
Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2004 (GA 130) den Streitwert für das Verfahren auf insgesamt 5 Mio. EUR festgesetzt. Den Gesamtstreitwert hat es mit Beschluss vom 2. Juni 2005 in der Weise aufgeteilt, dass auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1 und 2 2,5 Mio. EUR und gegen die Beklagten zu 3 und 4 ebenfalls 2,5 Mio. EUR entfielen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen.
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