I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.099,00 € festgesetzt.
I.
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