OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.07.2024
21 W 146/23
Normen:
BGB § 1924; BGB § 1930;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1521
MDR 2025, 50
FamRZ 2025, 138

Anweisung an das Amtsgericht auf Erteilung eines Erbscheins bei Feststellung des Vorliegens der erforderlichen Tatsachen; Anspruch der Erbin erster Ordnung als alleinige gesetzliche Erbin trotz zuvor vorgenommener wirksamer Ausschlagung des Erbes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.07.2024 - Aktenzeichen 21 W 146/23

DRsp Nr. 2025/291

Anweisung an das Amtsgericht auf Erteilung eines Erbscheins bei Feststellung des Vorliegens der erforderlichen Tatsachen; Anspruch der Erbin erster Ordnung als alleinige gesetzliche Erbin trotz zuvor vorgenommener wirksamer Ausschlagung des Erbes

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 - Nachlassgericht - vom 09.08.2023 abgeändert:

Die für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1) am 21.03.2022 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet. Das Amtsgericht wird angewiesen, einen entsprechenden Erbschein zu erteilen.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1924; BGB § 1930;

Gründe

I.

Die am XX.XX.2021 verstorbene Erblasserin war geschieden. Die Beteiligte zu 1) ist ihre Tochter. Der Beteiligte zu 2) ist ein Großneffe der Erblasserin. Eine letztwillige Verfügung hinterließ die Erblasserin nicht.