Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 - Nachlassgericht - vom 09.08.2023 abgeändert:
Die für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1) am 21.03.2022 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet. Das Amtsgericht wird angewiesen, einen entsprechenden Erbschein zu erteilen.
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die am XX.XX.2021 verstorbene Erblasserin war geschieden. Die Beteiligte zu 1) ist ihre Tochter. Der Beteiligte zu 2) ist ein Großneffe der Erblasserin. Eine letztwillige Verfügung hinterließ die Erblasserin nicht.
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