1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schwabach vom 09.08.2024, Az. KL-, aufgehoben.
2. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Schwabach wird angewiesen, gegen die im Grundbuch des Amtsgerichts Schwabach von W, Band . , Blatt . , in Abteilung I unter lfd. Nr. 7 erfolgte Eintragung des Beteiligten zu 2 als Miteigentümer zu 1/3 einen Amtswiderspruch dergestalt einzutragen, dass nicht der Beteiligte zu 2 sondern der Beschwerdeführer als Erbe der H. Miteigentümer zu 1/3 ist.
I.
Im Grundbuch des Amtsgerichts Schwabach von W., Band . , Blatt ., war A. als Miteigentümerin zu 1/3 des Flurstücks 964 eingetragen.
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