OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.01.2025
15 W 1883/24
Normen:
GBO § 29; BGB § 2110 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2025, 310
FGPrax 2025, 104
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 09.08.2024

Anweisung des Grundbuchamts zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2025 - Aktenzeichen 15 W 1883/24

DRsp Nr. 2025/3315

Anweisung des Grundbuchamts zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch

1. Ordnet der Erblasser ein Vorausvermächtnis an den Alleinvorerben an, kommt dem Vermächtnis ausnahmsweise dingliche Wirkung zu und es entsteht eine gegenständlich beschränkten Vollerbschaft. Das vermächtnisweise zugewandte Grundstück fällt unbeschwert und frei von der Nacherbschaft in das Eigenvermögen des Vorerben. 2. Die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch bei dem vermächtnisweise zugewandten Grundstück ist in diesem Fall unzulässig.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schwabach vom 09.08.2024, Az. KL-, aufgehoben.

2. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Schwabach wird angewiesen, gegen die im Grundbuch des Amtsgerichts Schwabach von W, Band . , Blatt . , in Abteilung I unter lfd. Nr. 7 erfolgte Eintragung des Beteiligten zu 2 als Miteigentümer zu 1/3 einen Amtswiderspruch dergestalt einzutragen, dass nicht der Beteiligte zu 2 sondern der Beschwerdeführer als Erbe der H. Miteigentümer zu 1/3 ist.

Normenkette:

GBO § 29; BGB § 2110 Abs. 2;

Gründe

I.

Im Grundbuch des Amtsgerichts Schwabach von W., Band . , Blatt ., war A. als Miteigentümerin zu 1/3 des Flurstücks 964 eingetragen.