OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.11.2013
21 W 17/13
Normen:
BGB § 1371 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 144
FuR 2014, 608
NotBZ 2015, 106
ZEV 2014, 496
ZEV 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 11.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 VI 329/11

Anwendbarkeit des deutschen Güterrechts bei Versterben eines griechischen Erblassers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 21 W 17/13

DRsp Nr. 2014/10330

Anwendbarkeit des deutschen Güterrechts bei Versterben eines griechischen Erblassers

Bei deutschem Güterrechtsstatut und griechischem Erbstatut findet der pauschalierte Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB Anwendung.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Königstein vom 11. Februar 2013 abgeändert. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1) entsprechend ihrem Antrag vom 24. Oktober 2012 einen gegenständlich auf das Inlandsvermögen beschränkten Erbschein zu erteilen, der sie zu ½ Anteil, die beiden Kinder des Erblassers zu jeweils ¼ Anteil als Erben des Erblassers ausweist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1371 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Kinder des am ... 2007 in X verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war griechischer Staatsangehöriger. Die Beteiligte zu 1) und der Erblasser hatten am ... 1968 in Y geheiratet.

Am 17. April 1995 hatten die Beteiligte zu 1) und der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.