Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Königstein vom 11. Februar 2013 abgeändert. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1) entsprechend ihrem Antrag vom 24. Oktober 2012 einen gegenständlich auf das Inlandsvermögen beschränkten Erbschein zu erteilen, der sie zu ½ Anteil, die beiden Kinder des Erblassers zu jeweils ¼ Anteil als Erben des Erblassers ausweist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.000 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Kinder des am ... 2007 in X verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war griechischer Staatsangehöriger. Die Beteiligte zu 1) und der Erblasser hatten am ... 1968 in Y geheiratet.
Am 17. April 1995 hatten die Beteiligte zu 1) und der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.
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