OLG München - Beschluss vom 11.12.2012
34 Wx 433/12
Normen:
BGB § 2075; GBO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2013, 440
FamRZ 2013, 1072
ZEV 2013, 447
Vorinstanzen:
AG München, vom 24.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen HO-325-37

Anwendbarkeit einer Pflichtteilsstrafklausel bei Vorhandensein nur eines Abkömmlings

OLG München, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 433/12

DRsp Nr. 2013/1434

Anwendbarkeit einer Pflichtteilsstrafklausel bei Vorhandensein nur eines Abkömmlings

Haben sich die Ehegatten in einem notariellen Erbvertrag zu Alleinerben und die gemeinsamen Abkömmlinge zu Schlusserben eingesetzt und bestimmt, dass ein Abkömmling bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden auch nach dem Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll (Pflichtteilsstrafklausel), so ist einem Einzelkind bei der Grundbuchberichtigung nach dem letztverstorbenen Elternteil regelmäßig die Möglichkeit einzuräumen, durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung den Nachweis des Nichteintritts der auflösenden Bedingung und des Nichtvorhandenseins weiterer Abkömmlinge zu führen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird - unter Zurückweisung im übrigen - die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 24. September 2012 wie folgt ergänzt: