BayObLG - Beschluß vom 26.10.1995
1Z BR 163/94
Normen:
BGB § 2369 ; Code Civil (Belgien) Art. 102 ff., Art. 913 ff., Art. 1002 ff.; EGBGB Art. 25, Art. 26 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 68
BayObLGZ 1995, 366
ErbPrax 1996, 42
FamRZ 1996, 694
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 2603/94
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 97 VI 9613/90

Anwendung belgischen Erbrechts auf einen belgischen Staatsangehörigen nach dessen Verlassen seines Heimatlandes

BayObLG, Beschluß vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 163/94

DRsp Nr. 1996/501

Anwendung belgischen Erbrechts auf einen belgischen Staatsangehörigen nach dessen Verlassen seines Heimatlandes

»Hat ein belgischer Staatsangehöriger nach dem Verlassen seines Heimatlandes kein neues Domizil im Sinn des belgischen Rechts begründet, weil er in regelmäßigen Abständen seine Arbeitsstelle gewechselt und jeweils in von seinem Arbeitgeber gestellten Unterkünften gelebt hat, so bleibt sein früher in Belgien begründetes Domizil für die Frage des anwendbaren Erbrechts maßgebend mit der Folge, daß belgisches Recht anzuwenden ist. 2. Zur Formwirksamkeit eines maschinenschriftlich errichteten Testaments nach dem Recht von Uganda und zur Auslegung eines solchen Testaments nach belgischem Recht, wenn der Erblasser in dem Testament dem englischen Rechtskreis entlehnte Formulierungen verwendet. 3. Zur Sittenwidrigkeit eines Testaments nach belgischem Recht, wenn der Erblasser unter Verstoß gegen das Bigamieverbot in Uganda erneut geheiratet und seine neue Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt hat, und zum Noterbrecht der Kinder des Erblassers in einem solchen Fall.