OLG Köln - Urteil vom 10.06.2024
5 U 86/23
Normen:
BGB § 1967; WBVG § 7 Abs. 2; WBVG § 10;
Fundstellen:
GesR 2024, 559
FamRB 2024, 390
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 309/22

Anwendung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) auch auf Kurzzeitpflegeverträge; Bemessung einer Vergütung nach Zeitabschnitten; Nicht notwendige Darlegung der erbrachten Einzelleistungen zur schlüssigen Darlegung des für die Pflege geschuldeten Entgeltes

OLG Köln, Urteil vom 10.06.2024 - Aktenzeichen 5 U 86/23

DRsp Nr. 2024/8494

Anwendung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) auch auf Kurzzeitpflegeverträge; Bemessung einer Vergütung nach Zeitabschnitten; Nicht notwendige Darlegung der erbrachten Einzelleistungen zur schlüssigen Darlegung des für die Pflege geschuldeten Entgeltes

Das WBVG findet auch auf Kurzzeitpflegeverträge Anwendung. Ist eine Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, bedarf es der Darlegung der erbrachten Einzelleistungen zur schlüssigen Darlegung des für die Pflege geschuldeten Entgeltes nicht. Die für das Minderungsverlangen in § 10 WBVG bestimmte Frist von sechs Monaten stellt eine materiell rechtliche Ausschlussfrist dar, mit deren Ablauf der Anspruch für den davor liegenden Zeitraum erlischt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.06.2023 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Az. 10 O 309/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1967; WBVG § 7 Abs. 2; WBVG § 10;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 544 II Nr. 1, 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.