OLG Hamm - Beschluss vom 10.08.2021
10 W 53/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 229
FuR 2021, 682
ZEV 2021, 694

Anwendung thailändischen Erbrechts in einer NachlasssacheUnbewegliches Eigentum auf deutschem Territorium

OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2021 - Aktenzeichen 10 W 53/21

DRsp Nr. 2021/13586

Anwendung thailändischen Erbrechts in einer Nachlasssache Unbewegliches Eigentum auf deutschem Territorium

Für das unbewegliche Vermögen aus dem Nachlass gilt gem. § 37 des thailändischen IPRG das Recht des Ortes, an dem sich dieses befindet. Unbewegliches Eigentum auf deutschem Territorium unterliegt demnach deutschem Erbrecht.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Der am 00.00.2019 verstorbene Erblasser Z A war deutscher Staatsangehöriger. Im Zeitpunkt des Erbfalls war er geschieden. Der Beteiligte zu 1. ist das Kind des Erblassers und seiner geschiedenen Ehefrau. Die Beteiligte zu 2. ist eine Tochter des Erblassers aus einer früheren Beziehung.