1. Auf Antrag der beteiligten Eheleute hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 17.4.1997, rechtswirksam seit 23.4.1997, die Annahme des betroffenen Kindes als Kind ausgesprochen. Die leibliche Mutter des nichtehelichen Kindes hat die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit.
Im Rahmen des Adoptionsverfahrens hatte das Amtsgericht beim Institut für Internationales Recht - Rechtsvergleichung - der Ludwig-Maximilians-Universität München ein Gutachten über das Heimatrecht des Kindes und die dortigen Adoptionsvoraussetzungen eingeholt.
2. Mit Kostenrechnung vom 22.4./15.5.1997 forderte der Kostenbeamte des Amtsgerichts die Zahlung der Sachverständigenauslagen in Höhe von 6351,80 DM.
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