BayObLG - Beschluß vom 06.08.1998
3Z BR 156/98
Normen:
FGG §§ 12, 27 Abs. 1 ; KostO § 16 ;
Fundstellen:
FGPrax 1998, 240
FamRZ 1999, 101
IPRax 1999, 387
NJW-RR 1999, 576
Vorinstanzen:
LG Landshut 60 T 1842/97 ,
AG Erding XVI 16/96 ,

Art und Weise der Anwendung ausländischen Rechts in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

BayObLG, Beschluß vom 06.08.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 156/98

DRsp Nr. 1998/18505

Art und Weise der Anwendung ausländischen Rechts in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

»1. Kommt in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, steht die Art und Weise der Ermittlung seines Inhalts im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.2. Zur Nachprüfbarkeit der Ermessensentscheidung des Tatrichters durch das Rechtsbeschwerdegericht.«

Normenkette:

FGG §§ 12, 27 Abs. 1 ; KostO § 16 ;

Gründe:

1. Auf Antrag der beteiligten Eheleute hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 17.4.1997, rechtswirksam seit 23.4.1997, die Annahme des betroffenen Kindes als Kind ausgesprochen. Die leibliche Mutter des nichtehelichen Kindes hat die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit.

Im Rahmen des Adoptionsverfahrens hatte das Amtsgericht beim Institut für Internationales Recht - Rechtsvergleichung - der Ludwig-Maximilians-Universität München ein Gutachten über das Heimatrecht des Kindes und die dortigen Adoptionsvoraussetzungen eingeholt.

2. Mit Kostenrechnung vom 22.4./15.5.1997 forderte der Kostenbeamte des Amtsgerichts die Zahlung der Sachverständigenauslagen in Höhe von 6351,80 DM.