Artikel 238 § 1 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 238 Datenverarbeitung und Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel

Artikel 238 § 1 EGBGB Erhebung und Übermittlung von Daten

Artikel 238 § 1 Erhebung und Übermittlung von Daten

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden bezogen auf das Gebiet, für das der Mietspiegel erstellt werden soll, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordenen Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer von den für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden erheben und in sonstiger Weise verarbeiten. (2) 1Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels übermittelt die Meldebehörde der nach Landesrecht zuständigen Behörde bezogen auf das Gebiet, für das der Mietspiegel erstellt werden soll, auf Ersuchen die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen: 1. Familienname, 2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, 3. derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, 4. Einzugsdaten sowie 5. Namen und Anschriften der Wohnungsgeber. 2Das Ersuchen kann nur alle zwei Jahre gestellt werden. 3Die nach Landesrecht zuständigen Behörden dürfen die in Satz 1 genannten Daten in dem zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels erforderlichen Umfang erheben und in sonstiger Weise verarbeiten. (3)