Artikel 250 § 10 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 250 Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen

Artikel 250 § 10 EGBGB Unterrichtung bei erheblichen Vertragsänderungen

Artikel 250 § 10 Unterrichtung bei erheblichen Vertragsänderungen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Beabsichtigt der Reiseveranstalter eine Vertragsänderung nach § 651 g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, hat er den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren über 1. die angebotene Vertragsänderung, die Gründe hierfür sowie a) im Fall einer Erhöhung des Reisepreises über deren Berechnung, b) im Fall einer sonstigen Vertragsänderung über die Auswirkungen dieser Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651 g Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. die Frist, innerhalb derer der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten oder das Angebot zur Vertragsänderung annehmen kann,