Artikel 250 § 3 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 250 Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen

Artikel 250 § 3 EGBGB Weitere Angaben bei der vorvertraglichen Unterrichtung

Artikel 250 § 3 Weitere Angaben bei der vorvertraglichen Unterrichtung

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Die Unterrichtung muss folgende Informationen enthalten, soweit sie für die in Betracht kommende Pauschalreise erheblich sind: 1. die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, und zwar a) Bestimmungsort oder, wenn die Pauschalreise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume (Datumsangaben und Anzahl der Übernachtungen), b) Reiseroute, c) Transportmittel (Merkmale und Klasse), d) Ort, Tag und Zeit der Abreise und der Rückreise oder, sofern eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise, ferner Orte und Dauer von Zwischenstationen sowie die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen, e) Unterkunft (Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterkunft nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes), f) Mahlzeiten, g) Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen, h) sofern dies nicht aus dem Zusammenhang hervorgeht, die Angabe, ob eine der Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird, und wenn dies der Fall ist, sofern möglich, die Angabe der ungefähren Gruppengröße,