Artikel 40 DSGVO
Stand: 27.04.2016
zuletzt geändert durch:
-, -
KAPITEL IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Abschnitt 5 Verhaltensregeln und Zertifizierung

Artikel 40 DSGVO Verhaltensregeln

Artikel 40 Verhaltensregeln

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

(1) Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern die Ausarbeitung von Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen. (2) Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, können Verhaltensregeln ausarbeiten oder ändern oder erweitern, mit denen die Anwendung dieser Verordnung beispielsweise zu dem Folgenden präzisiert wird: a) faire und transparente Verarbeitung; b) die berechtigten Interessen des Verantwortlichen in bestimmten Zusammenhängen; c) Erhebung personenbezogener Daten; d) Pseudonymisierung personenbezogener Daten; e) Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Personen; f) Ausübung der Rechte betroffener Personen; g) Unterrichtung und Schutz von Kindern und Art und Weise, in der die Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung für das Kind einzuholen ist; h) die Maßnahmen und Verfahren gemäß den Artikeln 24 und 25 und die Maßnahmen für die Sicherheit der Verarbeitung gemäß Artikel 32;