Auf das Pflichtteilsrecht beschränkter Erbverzicht als freigebige Zuwendung; mittelbare Grundstücksschenkung im Zusammenhang mit Pflichtteilsverzicht; schenkungsteuerliche Berücksichtigung von früheren Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren; schenkungsteuerliche Inanspruchnahme der Schenker und nicht des Beschenkten nicht ermessensfehlerhaft
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 9 K 218/95
DRsp Nr. 2001/1398
Auf das Pflichtteilsrecht beschränkter Erbverzicht als freigebige Zuwendung; mittelbare Grundstücksschenkung im Zusammenhang mit Pflichtteilsverzicht; schenkungsteuerliche Berücksichtigung von früheren Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren; schenkungsteuerliche Inanspruchnahme der Schenker und nicht des Beschenkten nicht ermessensfehlerhaft
1. Die Abfindung für einen auf das Pflichtteilsrecht beschränkten Erbverzicht erfolgt unentgeltlich und stellt eine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 des künftigen Erblassers an den Abfindungsempfänger (Pflichtteilsberechtigten) dar (hier: Pflichtteilsverzicht des Klägers zugunsten des als Alleinerben eingesetzten Bruders).2. Soll der Pflichtteilsberechtigte u.a. nach dem "Pflichtteilsverzichtsvertrag" zum künftigen Erwerb oder der Errichtung eines Hauses / einer Eigentumswohnung unter weiteren Voraussetzungen schenkweise eine Einmalzahlung erhalten, so ist nach den im Schenkungsteuerrecht entwickelten Kriterien zu bestimmen, ob beim späteren Erwerb der Immobilie die Geldmittel oder -bei Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung- das Grundstück (mit seinem Steuerwert) Zuwendungsobjekt ist.
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