FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.1998
9 K 218/95
Normen:
ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 516 Abs. 1 ; ErbStG 1974 § 10 Abs. 1 Satz 1; ErbStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG 1974 § 12 Abs. 3 ; ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 5 ; ErbStG 1974 § 14 ; BGB § 2346 ; ErbStG 1974 § 20 ; AO 1977 § 44 ;

Auf das Pflichtteilsrecht beschränkter Erbverzicht als freigebige Zuwendung; mittelbare Grundstücksschenkung im Zusammenhang mit Pflichtteilsverzicht; schenkungsteuerliche Berücksichtigung von früheren Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren; schenkungsteuerliche Inanspruchnahme der Schenker und nicht des Beschenkten nicht ermessensfehlerhaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 9 K 218/95

DRsp Nr. 2001/1398

Auf das Pflichtteilsrecht beschränkter Erbverzicht als freigebige Zuwendung; mittelbare Grundstücksschenkung im Zusammenhang mit Pflichtteilsverzicht; schenkungsteuerliche Berücksichtigung von früheren Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren; schenkungsteuerliche Inanspruchnahme der Schenker und nicht des Beschenkten nicht ermessensfehlerhaft

1. Die Abfindung für einen auf das Pflichtteilsrecht beschränkten Erbverzicht erfolgt unentgeltlich und stellt eine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 des künftigen Erblassers an den Abfindungsempfänger (Pflichtteilsberechtigten) dar (hier: Pflichtteilsverzicht des Klägers zugunsten des als Alleinerben eingesetzten Bruders). 2. Soll der Pflichtteilsberechtigte u.a. nach dem "Pflichtteilsverzichtsvertrag" zum künftigen Erwerb oder der Errichtung eines Hauses / einer Eigentumswohnung unter weiteren Voraussetzungen schenkweise eine Einmalzahlung erhalten, so ist nach den im Schenkungsteuerrecht entwickelten Kriterien zu bestimmen, ob beim späteren Erwerb der Immobilie die Geldmittel oder -bei Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung- das Grundstück (mit seinem Steuerwert) Zuwendungsobjekt ist.