OLG München - Beschluss vom 18.12.2013
31 Wx 490/13
Normen:
BGB § 1961;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 78
FamRZ 2014, 968
ZEV 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1030/13

Aufgabenkreis eines Nachlasspflegers

OLG München, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 31 Wx 490/13

DRsp Nr. 2014/1016

Aufgabenkreis eines Nachlasspflegers

Der Aufgabenkreis eines nach § 1961 BGB zu bestellenden Nachlasspflegers muss nicht auf die Vertretung der unbekannten Erben in Gerichtsverfahren beschränkt werden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde wird der Wirkungskreis des mit Beschluss des Amtsgerichts vom 9.10.2013 bestellten Nachlasspflegers wie folgt geändert:

"Vertretung der unbekannten Erben gegenüber Gläubigern wegen Vermächtnisansprüchen betreffend das Hausgrundstück: xxx".

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Normenkette:

BGB § 1961;

Gründe

I.