BGH - Beschluss vom 09.03.2021
1 StR 487/20
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 2340 ff.;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 207
StV 2021, 708
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 401 Js 134958/18

Aufhebung der Anordnung der Einziehung des Erbanteils des Angeklagten

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 1 StR 487/20

DRsp Nr. 2021/8498

Aufhebung der Anordnung der Einziehung des Erbanteils des Angeklagten

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. Mai 2020

a)

im Ausspruch über die Einziehung des Erbanteils aufgehoben; dieser entfällt;

b)

in der Kostenentscheidung dahin geändert, dass die die Einziehungsentscheidung betreffenden notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse zu tragen sind.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; die Gerichtsgebühr und die notwendigen Auslagen des Angeklagten betreffend die Einziehungsentscheidung fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1; BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 2340 ff.;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu Lasten seiner Ehefrau W. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Erbanteils des Angeklagten am Nachlass seiner Ehefrau angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.