OLG Hamm - Beschluss vom 13.02.2024
10 W 107/22
Normen:
BGB § 2197 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 519
Vorinstanzen:
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 20 VI 543/20

Aufhebung der Entscheidung des Nachlassgerichts zur Benennung eines Testamantsvollstreckers wegen Auswahls einer anderen Person als die vom Erblasser im Tesament bestimmte Person

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2024 - Aktenzeichen 10 W 107/22

DRsp Nr. 2024/11273

Aufhebung der Entscheidung des Nachlassgerichts zur Benennung eines Testamantsvollstreckers wegen Auswahls einer anderen Person als die vom Erblasser im Tesament bestimmte Person

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 48.000 EUR festgesetzt, § 40 Abs. 5 GNotKG.

Normenkette:

BGB § 2197 Abs. 1;

Gründe

I.