OLG Hamm - Urteil vom 11.08.2022
10 U 68/22
Normen:
ZPO § 925; ZPO § 936; ZPO § 91;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 391
NJW 2023, 8
NJW-RR 2023, 155
ZEV 2022, 7
ZEV 2023, 166
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 06.04.2022
LG Dortmund, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 67/22

Aufhebung einer einstweiligen Verfügung in einer NachlasssacheAnzeichen für die Eigenhändigkeit eines TestamentsErnstlichkeit des Testierwillens bei einer Testamentserrichtung

OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2022 - Aktenzeichen 10 U 68/22

DRsp Nr. 2022/15262

Aufhebung einer einstweiligen Verfügung in einer Nachlasssache Anzeichen für die Eigenhändigkeit eines Testaments Ernstlichkeit des Testierwillens bei einer Testamentserrichtung

Ergeben sich aus den äußeren Umständen keine Besonderheiten und entspricht das Testament im Übrigen den Anforderungen an die Eigenhändigkeit gemäß § 2247 BGB, ist regelmäßig von der Ernstlichkeit des Testierwillens bei der Testamentserrichtung auszugehen. Durch ein gem. § 2265 BGB wirksam errichtetes Ehegattentestament kann ein zuvor von den Eheleuten geschlossener Erbvertrag wirksam aufgehoben werden, § 2292 BGB.

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 03.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 06.04.2022 (Erlass einer einstweiligen Verfügung) wird aufgehoben.

Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung trägt die Verfügungsklägerin.

Normenkette:

ZPO § 925; ZPO § 936; ZPO § 91;

Gründe

I.

Der Verfügungsbeklagte ist der Sohn der am 00.12.2021 im Alter von 84 Jahren verstorbenen Erblasserin A.

1. 2.