I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann E waren jeweils zur Hälfte Eigentümer eines in X belegenen Grundstücks. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. Juni 1995 übertrugen sie das Grundstück unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre in Y wohnhafte Tochter T. Dabei behielten sie sich am übertragenen Grundbesitz den Nießbrauch vor. In der notariellen Urkunde wurde dazu in einer Vorbemerkung festgehalten, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann von der Überlegung hätten leiten lassen, dass T ihre Bereitschaft erklärt und bekräftigt habe, ihre Eltern bei der Pflege des Grundstücks, insbesondere des großen Gartens, tatkräftig zu unterstützen und ggf. diese vollständig zu übernehmen. T wurde am 4. Juli 1995 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
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