BFH - Urteil vom 11.11.2009
II R 54/08
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 889; BGB § 1072; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3936/07

Aufhebung eines Schenkungssteuerbescheides für die Schenkung eines Grundstücks bei einer fehlenden Reduzierung des zugrunde liegenden Grundbesitzwertes um den Kapitalwert eines eingeräumten Nießbrauchs; Wegfall der Geschäftsgrundlage im Erbschaftsteuerrecht

BFH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen II R 54/08

DRsp Nr. 2010/5225

Aufhebung eines Schenkungssteuerbescheides für die Schenkung eines Grundstücks bei einer fehlenden Reduzierung des zugrunde liegenden Grundbesitzwertes um den Kapitalwert eines eingeräumten Nießbrauchs; Wegfall der Geschäftsgrundlage im Erbschaftsteuerrecht

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 889; BGB § 1072; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann E waren jeweils zur Hälfte Eigentümer eines in X belegenen Grundstücks. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. Juni 1995 übertrugen sie das Grundstück unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre in Y wohnhafte Tochter T. Dabei behielten sie sich am übertragenen Grundbesitz den Nießbrauch vor. In der notariellen Urkunde wurde dazu in einer Vorbemerkung festgehalten, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann von der Überlegung hätten leiten lassen, dass T ihre Bereitschaft erklärt und bekräftigt habe, ihre Eltern bei der Pflege des Grundstücks, insbesondere des großen Gartens, tatkräftig zu unterstützen und ggf. diese vollständig zu übernehmen. T wurde am 4. Juli 1995 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.