BGH - Beschluss vom 02.12.2010
V ZB 84/10
Normen:
BGB § 1148 S. 1; ZPO § 727 Abs. 1; ZVG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 103
DNotZ 2011, 765
DStR 2011, 370
JuS 2011, 364
MDR 2011, 320
NJW 2011, 615
NZM 2011, 209
WM 2011, 239
ZIP 2011, 119
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 640 L 90/09
AG Kassel, vom 26.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 640 L 150/09
LG Kassel, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 706/09
LG Kassel, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 766/09
LG Kassel, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 005/10
LG Kassel, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 065/10

Auflistung der Gesellschafter einer GbR in einem Titel als Voraussetzung der Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks der GbR; Nachweis von Veränderungen im Gesellschafterbestand durch eine Rechtsnachfolgeklausel im Falle der Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks einer GbR; Erstreckung des erweiterten öffentlichen Glaubens des Grundbuchs auf die Gesellschafterstellung; Erstreckung des erweiterten öffentlichen Glaubens des Grundbuchs auf die Geschäftsführungsbefugnis

BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen V ZB 84/10

DRsp Nr. 2011/255

Auflistung der Gesellschafter einer GbR in einem Titel als Voraussetzung der Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks der GbR; Nachweis von Veränderungen im Gesellschafterbestand durch eine Rechtsnachfolgeklausel im Falle der Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks einer GbR; Erstreckung des erweiterten öffentlichen Glaubens des Grundbuchs auf die Gesellschafterstellung; Erstreckung des erweiterten öffentlichen Glaubens des Grundbuchs auf die Geschäftsführungsbefugnis

a) Die Zwangsverwaltung des Grundstücks einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf nur angeordnet werden, wenn deren Gesellschafter sämtlich aus dem Titel hervorgehen und mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmen. Hinsichtlich der Gesellschafter gilt § 1148 Satz 1 BGB entsprechend. b) Veränderungen im Gesellschafterbestand sind durch eine Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO nachzuweisen. c) Der erweiterte öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 899a BGB bezieht sich nur auf die Gesellschafterstellung, nicht auf die Geschäftsführungsbefugnis.

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 11. März 2010 (3 T 706/09 bis 3 T 766/09 und 3 T 005/10 bis 3 T 065/10) aufgehoben.