LG Hamburg, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 334 O 308/09
OLG Hamm, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 57/13
Auflösung einer als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügenden stillen Gesellschaft; Sofortige volle Beendigung einer BGB-Innengesellschaft nach Beschluss über deren Auflösung; Ausgestaltung einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft als sog. Innen-KG; Entstehenszeitpunkt des auf Berechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft gerichteten Anspruchs des stillen Gesellschafters
BGH, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen II ZR 333/14
DRsp Nr. 2016/4900
Auflösung einer als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügenden stillen Gesellschaft; Sofortige volle Beendigung einer BGB -Innengesellschaft nach Beschluss über deren Auflösung; Ausgestaltung einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft als sog. "Innen-KG"; Entstehenszeitpunkt des auf Berechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft gerichteten Anspruchs des stillen Gesellschafters
Die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt grundsätzlich zu deren sofortiger Beendigung. Dies gilt in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, die als sog. "Innen-KG" ausgestaltet ist, jedenfalls dann, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist. Der auf Berechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft gerichtete Anspruch des stillen Gesellschafters entsteht demgemäß nicht erst dann, wenn sämtliche Schulden des Geschäftsherrn (hier: einer GmbH & Co. KG) berichtigt sind.
Tenor
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