BGH - Urteil vom 08.12.2015
II ZR 333/14
Normen:
HGB § 235;
Fundstellen:
BB 2016, 719
DB 2016, 644
DB 2016, 6
DZWIR 26, 300
MDR 2016, 470
NJW 2016, 6
WM 2016, 511
ZIP 2016, 523
ZInsO 2016, 824
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 334 O 308/09
OLG Hamm, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 57/13

Auflösung einer als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügenden stillen Gesellschaft; Sofortige volle Beendigung einer BGB-Innengesellschaft nach Beschluss über deren Auflösung; Ausgestaltung einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft als sog. Innen-KG; Entstehenszeitpunkt des auf Berechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft gerichteten Anspruchs des stillen Gesellschafters

BGH, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen II ZR 333/14

DRsp Nr. 2016/4900

Auflösung einer als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügenden stillen Gesellschaft; Sofortige volle Beendigung einer BGB -Innengesellschaft nach Beschluss über deren Auflösung; Ausgestaltung einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft als sog. "Innen-KG"; Entstehenszeitpunkt des auf Berechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft gerichteten Anspruchs des stillen Gesellschafters

Die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt grundsätzlich zu deren sofortiger Beendigung. Dies gilt in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, die als sog. "Innen-KG" ausgestaltet ist, jedenfalls dann, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist. Der auf Berechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft gerichtete Anspruch des stillen Gesellschafters entsteht demgemäß nicht erst dann, wenn sämtliche Schulden des Geschäftsherrn (hier: einer GmbH & Co. KG) berichtigt sind.

Tenor