KG - Urteil vom 12.11.2018
20 U 132/17
Normen:
BGB § 812; BGB § 1922; BGB § 195; BGB § 213; BGB § 894; BGB § 898;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 151/14

Aufstockung einer erbrechtlichen AbfindungHemmung der VerjährungBestehen eines AnspruchsNicht verjährender Grundbuchberichtigungsanspruch

KG, Urteil vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 20 U 132/17

DRsp Nr. 2019/13212

Aufstockung einer erbrechtlichen Abfindung Hemmung der Verjährung Bestehen eines Anspruchs Nicht verjährender Grundbuchberichtigungsanspruch

1. § 213 BGB setzt das Bestehen eines Anspruchs voraus; wird lediglich die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt, geht es schon um keinen Anspruch, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.2. § 213 BGB setzt weiter voraus, dass hinsichtlich des Ausgangsanspruchs überhaupt Verjährung eintreten kann.3. Ein Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB unterliegt nicht der Verjährung.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - Az. 10 O 151/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und werden die Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen des am 18.05.2003 verstorbenen G## S## zu erteilen. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Stufenklage sowie die Kosten des Rechtsstreits an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812; BGB § 1922; BGB § 195; BGB § 213; BGB § 894; BGB § 898;

Gründe:

I.