Streitig ist, ob der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG bei mehreren an einem Erbfall beteiligten Erwerbern jedem Miterwerber in voller Höhe zusteht.
Die am 19.02.2000 verstorbene A. B. (Erblasserin) war zuletzt im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Grundstücks C. Str. 18 in D .. Mit ihrem Ehemann, der im Jahre 1969 verstorben ist, hatte sie Gütergemeinschaft vereinbart. Hinsichtlich des von ihm geerbten Vermögens war sie beschränkte Vorerbin; Nacherbinnen zu gleichen Teilen sind beim Tod der Erblasserin die Klägerin und ihre Schwester geworden. Die Erblasserin wurde von E. K. allein beerbt. Den der Erblasserin gehörenden und. nicht der Nacherbschaft unterliegenden Anteil am Grundstück C. Straße 18 erhielten die Klägerin und ihre Schwester beim Tod der Erblasserin als Vermächtnis.
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