FG Nürnberg - Urteil vom 11.12.2003
IV 300/02
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 281

Aufteilung des Pauschbetrags für Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG

FG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen IV 300/02

DRsp Nr. 2004/4024

Aufteilung des Pauschbetrags für Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG

Der Pauschbetrag von 20.000 DM / 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann nicht von jedem von mehreren am Erbfall beteiligten Miterwerbern in voller Höhe abgezogen werden, sondern er kann je Erbfall insgesamt nur einmal berücksichtigt werden.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG bei mehreren an einem Erbfall beteiligten Erwerbern jedem Miterwerber in voller Höhe zusteht.

Die am 19.02.2000 verstorbene A. B. (Erblasserin) war zuletzt im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Grundstücks C. Str. 18 in D .. Mit ihrem Ehemann, der im Jahre 1969 verstorben ist, hatte sie Gütergemeinschaft vereinbart. Hinsichtlich des von ihm geerbten Vermögens war sie beschränkte Vorerbin; Nacherbinnen zu gleichen Teilen sind beim Tod der Erblasserin die Klägerin und ihre Schwester geworden. Die Erblasserin wurde von E. K. allein beerbt. Den der Erblasserin gehörenden und. nicht der Nacherbschaft unterliegenden Anteil am Grundstück C. Straße 18 erhielten die Klägerin und ihre Schwester beim Tod der Erblasserin als Vermächtnis.