BGB § 670; BGB § 677; BGB § 679; BGB § 683; BestattG § 2 Nr. 12 Schl.-H.; BestattG § 13 Abs. 2 S. 1 Schl.-H.; SGB XII § 74;
Fundstellen:
BGHZ 191, 325
FamRZ 2012, 220
MDR 2012, 90
NJW 2012, 1648
NotBZ 2012, 99
VersR 2012, 499
WM 2012, 1041
ZEV 2012, 556
Vorinstanzen:
AG Husum, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 682/08
LG Flensburg, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 26/10
Aufwendungsersatzanspruch eines Bestattungsunternehmers gegen den vorrangig Bestattungspflichtigen wegen fehlender Bereitschaft der nächsten Angehörigen zur Übernahme der Angelegenheit
BGH, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen III ZR 53/11
DRsp Nr. 2011/21783
Aufwendungsersatzanspruch eines Bestattungsunternehmers gegen den vorrangig Bestattungspflichtigen wegen fehlender Bereitschaft der nächsten Angehörigen zur Übernahme der Angelegenheit
a) Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach §§ 670, 677, 679, 683BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist (hier: die Ehefrau des Verstorbenen gemäß § 2 Nr. 12, § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schl.-H.).b) Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten steht seiner Inanspruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 74SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen zerrüttet sind.c) Der Aufwendungsersatzanspruch ist in einem solchen Fall der Höhe nach begrenzt auf den nach § 74SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfachen Beerdigung).
Tenor
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