OLG Naumburg - Urteil vom 21.10.2021
2 U 11/21
Normen:
BGB § 2057a Abs. 1 S. 2; BGB § 2042 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1229
ZEV 2022, 531
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 279/19

Auseinandersetzung einer ErbengemeinschaftPauschalierter Verzugsschaden wegen der verspäteten Zahlung einer AusgleichsforderungBerücksichtigung unentgeltlich erbrachter Pflegeleistungen gegenüber dem späteren Erblasser

OLG Naumburg, Urteil vom 21.10.2021 - Aktenzeichen 2 U 11/21

DRsp Nr. 2022/6640

Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft Pauschalierter Verzugsschaden wegen der verspäteten Zahlung einer Ausgleichsforderung Berücksichtigung unentgeltlich erbrachter Pflegeleistungen gegenüber dem späteren Erblasser

1. Ein Anspruch eines Miterben nach § 2057a BGB bewirkt, dass der anspruchsberechtigte Miterbe über seinen Erbanteil hinaus den Betrag zusätzlich aus dem Nachlass verlangen kann, d.h., dass sein Anspruch im Voraus aus dem Nachlass zu befriedigen ist, bevor der verbleibende Nachlass entsprechend den Erbquoten unter sämtlichen Erben zu verteilen ist. 2. Nach § 2057a Abs. 1 Satz 2 BGB gehören zu den anspruchsbegründenden besonderen Leistungen insbesondere auch unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen gegenüber dem späteren Erblasser. 3. Zur gerichtlichen Schätzung des Umfangs der Pflegeleistungen sowie Festsetzung der Höhe des Ausgleichsbetrages.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 2057a Abs. 1 S. 2; BGB § 2042 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1;

Gründe:

A.