OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.08.2021
5 W 42/21
Normen:
ZPO § 260;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 175/19

Auseinandersetzung eines NachlassesBeschwerde gegen eine KostenentscheidungBewertung der Erfolgsaussichten einer nicht von vornherein unschlüssigen und auf mehrere aufeinanderfolgende Eventualanträge gestützten Erbauseinandersetzungsklage

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.08.2021 - Aktenzeichen 5 W 42/21 - Aktenzeichen 5 W 47/21

DRsp Nr. 2021/16099

Auseinandersetzung eines Nachlasses Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Bewertung der Erfolgsaussichten einer nicht von vornherein unschlüssigen und auf mehrere aufeinanderfolgende Eventualanträge gestützten Erbauseinandersetzungsklage

Bei der nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung können die Erfolgsaussichten einer nicht von vornherein unschlüssigen, auf mehrere aufeinanderfolgende Eventualanträge gestützten Erbauseinandersetzungsklage als offen anzusehen sein, wenn diese mit einer auf Leistung an den Nachlass gerichteten Zahlungsklage gegen einen Miterben verbunden und der konkrete Inhalt des Teilungsplanes von dem ebenfalls noch offenen Ausgang dieser Zahlungsklage abhängig war.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die erstinstanzliche Kostenentscheidung in Ziff. 1 des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2020 - 14 O 175/19 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50 Prozent von diesem, zu 30 Prozent von beiden Beklagten als Gesamtschuldner und zu weiteren 20 Prozent von dem Beklagten zu 1) allein zu tragen sind, und dass im Übrigen keine Kostenerstattung erfolgt.

2. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.