OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.04.2024
8 W 60/23
Normen:
BGB § 2229;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 947
ErbR 2024, 700
ZEV 2024, 709
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 177/19

Ausgehen von der Grundregel von der Testierfähigkeit des Erblassers und der Wirksamkeit des errichteten Testaments

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 8 W 60/23

DRsp Nr. 2024/8375

Ausgehen von der Grundregel von der Testierfähigkeit des Erblassers und der Wirksamkeit des errichteten Testaments

Nach der Konzeption des § 2229 BGB gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist, weshalb bei einer erwachsenen Person grundsätzlich davon auszugehen ist, dass diese geschäfts- und testierfähig ist.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Germersheim vom 05.04.2023 abgeändert wie folgt:

1.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 5), M. W., gemäß der Urkunde des Notars Dr. Sefrin vom 09.05.2021 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beteiligte zu 5) M. W. hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

Normenkette:

BGB § 2229;

Gründe

I.

Der am 27.12.2018 verstorbene Erblasser war verheiratet gewesen mit der am 26.07.2016 vorverstorbenen H.S., geb. B. Die Ehe war kinderlos geblieben. Der Erblasser hat auch keine sonstigen Abkömmlinge.