Die Beteiligten streiten darüber, ob Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten oder als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vom 18.05.2012 vereinbarten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau, Frau S G, eine Ausgleichszahlung über insgesamt 35.000 € (20.000 € in 2012 und 15.000 € in 2013) zum Ausgleich des Zugewinns sowie zum Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung (Bl. 61 ff. der Finanzamtsakte). Von der Gesamtsumme entfiel ein Betrag in Höhe von insgesamt 28.375 € auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. Berechnung des Klägers, Bl. 4 der Finanzamtsakte).
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