OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.07.2021
7 U 110/20
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1; BGB § 2180; BGB § 2346 Abs. 2; BGB § 2348;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 80/19

Auskunft über den Bestand eines NachlassesBerechnung eines PflichtteilsanspruchsAusschlagung eines VermächtnissesKonkludenter Verzicht auf ein Pflichtteilsrecht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2021 - Aktenzeichen 7 U 110/20

DRsp Nr. 2022/465

Auskunft über den Bestand eines Nachlasses Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs Ausschlagung eines Vermächtnisses Konkludenter Verzicht auf ein Pflichtteilsrecht

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.04.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 26.09.2018 in O. verstorbenen H. V. zum Stichtag 26.09.2018 zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

a.

Bargeld,

b.

Bankgirokonten, Sparkonten, Festgeldkonten, sonstige Konten,

c.

Forderungen aller Art,

d.

Wertpapiere, Aktien, auch in Depots,

e.

Anteile an Immobilienfonds,

f.

Immobilieneigentum,

g.

Investmentanteile aller Art,

h.

Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit gewähltem Kapitalwahlrecht,

i.

Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),

j.

alle ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen an Dritte, die der Erblasser in der Zeit vom 26.09.2008 bis zum 26.09.2018 getätigt hat, sowie ohne zeitliche Begrenzung alle ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen an Dritte, bei denen der Erblasser sich ein Nießbrauchs- oder Nutzungsrecht an dem zugewandten Gegenstand vorbehalten hat.

Wegen des weitergehenden Auskunftsantrags zu 1. wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.