OLG Koblenz - Beschluss vom 24.11.2021
12 U 50/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 2306 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 30.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 292/18

Auskunftsanspruch für PflichtteilsberechtigteAuslegung einer letztwilligen VerfügungKenntnis eines Betroffenen vom Beginn einer Ausschlagungsfrist

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen 12 U 50/21

DRsp Nr. 2022/7340

Auskunftsanspruch für Pflichtteilsberechtigte Auslegung einer letztwilligen Verfügung Kenntnis eines Betroffenen vom Beginn einer Ausschlagungsfrist

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30.12.2020, Az.: 3 O 292/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.12.2021.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 2306 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien, Kinder der Erblasserin, streiten um den Nachlass der am 29.05.2013 verstorbenen ...[A]. Die Kläger machen zunächst in erster Stufe einen Auskunftsanspruch als Pflichtteilsberechtigte gegen die Beklagte geltend.