OLG Koblenz - Urteil vom 25.11.2015
5 U 779/15
Normen:
BGB §§ 242, 2050 Abs. 3, 2057, 2303, 2315, 2325; ZPO §§ 138, 139, 253, 301, 322, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 662
FuR 2016, 368
MDR 2016, 96
NJW 2016, 6
ZEV 2016, 206
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 156/14

Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben über auf den Pflichtteil anzurechnende ZuwendungenZulässigkeit eines Teilurteils über im Wege der Widerklage geltend gemachter Gegenansprüche des Erben

OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen 5 U 779/15

DRsp Nr. 2015/21487

Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben über auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen Zulässigkeit eines Teilurteils über im Wege der Widerklage geltend gemachter Gegenansprüche des Erben

ZPO §§ 138, 139, 253, 301, 322, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO (Auskunftsanspruch des Erben über lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten; Unzulässigkeit eines Teilurteils über Pflichtteil und erste Stufe der Auskunftswiderklage des Erben) 1. Über lebzeitige, auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben in entsprechender Anwendung von § 2057 BGB auskunftspflichtig (gegen OLG München 14 U 3585/12 und OLG Köln 1 U 56/13). Schöpft der Erbe seine Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich solcher Zuwendungen aus, muss der Pflichtteilsberechtigten seinerseits wegen der ihn treffenden Auskunftspflicht substantiiert erwidern (Anschluss an BGH IV ZR 91/09).2. Tritt der Erbe der Zahlungsklage des Pflichtteilsberechtigten mit einer Stufenwiderklage entgegen, mit der er auf der ersten Stufe Auskunft über lebzeitige anzurechnende Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten verlangt, darf über diesen Streitstoff nicht durch Teilurteil entschieden werden.

Tenor