LG Mainz, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 156/14
Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben über auf den Pflichtteil anzurechnende ZuwendungenZulässigkeit eines Teilurteils über im Wege der Widerklage geltend gemachter Gegenansprüche des Erben
OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen 5 U 779/15
DRsp Nr. 2015/21487
Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben über auf den Pflichtteil anzurechnende ZuwendungenZulässigkeit eines Teilurteils über im Wege der Widerklage geltend gemachter Gegenansprüche des Erben
ZPO §§ 138, 139, 253, 301, 322, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO(Auskunftsanspruch des Erben über lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten; Unzulässigkeit eines Teilurteils über Pflichtteil und erste Stufe der Auskunftswiderklage des Erben)1. Über lebzeitige, auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben in entsprechender Anwendung von § 2057BGB auskunftspflichtig (gegen OLG München 14 U 3585/12 und OLG Köln 1 U 56/13). Schöpft der Erbe seine Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich solcher Zuwendungen aus, muss der Pflichtteilsberechtigten seinerseits wegen der ihn treffenden Auskunftspflicht substantiiert erwidern (Anschluss an BGH IV ZR 91/09).2. Tritt der Erbe der Zahlungsklage des Pflichtteilsberechtigten mit einer Stufenwiderklage entgegen, mit der er auf der ersten Stufe Auskunft über lebzeitige anzurechnende Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten verlangt, darf über diesen Streitstoff nicht durch Teilurteil entschieden werden.
Tenor
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