BGH vom 23.05.1984
IVa ZR 185/82
Normen:
BGB §§ 2048, 2150 ;

Auslegung der Zuwendung einzelner Nachlaßgegenstände

BGH, vom 23.05.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 185/82

DRsp Nr. 1997/3053

Auslegung der Zuwendung einzelner Nachlaßgegenstände

1. Wendet der Erblasser seinen Kindern durch Verfügung von Todes wegen nur einzelne Nachlaßgegenstände zu, dann kann, wenn nicht trotz § 2087 Abs. 2 BGB ausnahmsweise eine Erbeinsetzung ("nach Vermögensgruppen") vorliegt und die betreffenden Kinder Erben kraft gesetzlicher Erbfolge sind, die Zuwendung nur entweder als Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) oder als Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) ausgelegt werden; eine weitere Möglichkeit besteht nicht. 2. Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Auslegung eines Testaments darf nicht schon dann abgebrochen werden, wenn sich der wirkliche Wille des Erblassers, der gemäß § 133 BGB zu erforschen ist, nicht beweisen läßt. Gelingt es dem Richter nicht, sich von dem bei der Errichtung des Testaments tatsächlich vorhandenen, wirklichen Willens des Erblassers zu überzeugen, dann muß er sich notfalls damit begnügen, den Sinn zu ermitteln, der dem (mutmaßlichen) Erblasserwillen am ehesten entspricht.