OLG Koblenz - Beschluss vom 13.12.2006
2 U 80/06
Normen:
BGB § 2270 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1917
NJW-RR 2007, 1599
OLGReport-Koblenz 2007, 282
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 203/05

Auslegung des § 2270 Abs. 2 BGB zu dem anderen Ehegatten nahe stehenden Personen

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 2 U 80/06

DRsp Nr. 2007/1824

Auslegung des § 2270 Abs. 2 BGB zu dem anderen Ehegatten nahe stehenden Personen

»Eine durch ein gemeinschaftliches Testament bedachte Person kann aufgrund der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nur dann als dem Erblasser nahe stehende Person angesehen werden, wenn ein solches Näheverhältnis bestand, das dem eines Verwandtschaftsverhältnisses gleichkommt. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen; es ist eine persönliche Beziehung und innere Bindung erforderlich, die mindestens dem üblichen Verhältnis zu Verwandten entspricht.«

Normenkette:

BGB § 2270 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 11.10.2006 (GA 130) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 11.10. 2006 (GA 130) Bezug.

Die Beklagte hat gemäß Schriftsatz vom 24.11.2006 (GA 138) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.