BayObLG - Beschluss vom 18.12.2003
1Z BR 130/02
Normen:
BGB § 2247 § 2267 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 80
FamRZ 2004, 1235
OLGReport-BayObLG 2004, 174
ZEV 2004, 200
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 30.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 797/02
AG Neu-Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen VI 369/01

Auslegung einer für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament verfügten Erbeinsetzung im Falle des Nacheinanderversterbens

BayObLG, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 130/02

DRsp Nr. 2004/2315

Auslegung einer für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" der Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament verfügten Erbeinsetzung im Falle des Nacheinanderversterbens

»Zur Auslegung einer für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" der Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament verfügten Erbeinsetzung und zur Frage, ob in diesen Worten eine Andeutung dafür gefunden werden kann, dass die Erbeinsetzung auch für den Fall des Nacheinanderversterbens gemeint sein sollte.«

Normenkette:

BGB § 2247 § 2267 ;

Gründe:

I.

Die am 12.12.2001 im Alter von 88 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet; sie hatte keine Kinder. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind die 1935 bzw. 1948 geborenen Kinder ihres 1997 verstorbenen Ehemannes aus dessen erster Ehe. Der Nachlass besteht aus Bankguthaben im Wert von ca. 94.000 EUR.

Die Eheleute haben am 18.11.1993 ein gemeinschaftliches Testament in der Weise errichtet, dass die Erblasserin den von ihrem Ehemann geschriebenen und unterschriebenen Text mitunterzeichnete. Dieser lautet:

"Unser Testament

1. Wir die Eheleute ... setzen uns gegenseitig als Erben ein.

2. Sollten wir beide gleichzeitig sterben, erben Sohn ... (Beteiligter zu 3) und Tochter ... (Beteiligte zu 4) vorhandenes Bargeld und das auf Konten befindliche Geld - nach Abzug der Beerdigungskosten und sonstiger Kosten - zu gleichen Teilen."