Der am 14. August 1978 verstorbene Vater der Parteien war Eigentümer eines Grundstücks in S. Durch notarielle "Grundstücksüberlassungsvertrag" vom 15. Januar 1968 überließ er hiervon dem Beklagten ein Trennungsgrundstück zur Bebauung mit einem Bungalow. Unter anderem wurde im Vertrag bestimmt:
"§ 2
Ein Entgelt wird nicht gezahlt, jedoch muß sich der Übernehmer den Gegenwert des übernommenen Trennstücks, wie er zur Zeit maßgebend ist, bei der Erbauseinandersetzung mit seinen drei Geschwistern anrechnen lassen.
Der Überlassung (richtig wohl: Überlasser) behält sich jedoch vor, testamentarisch oder auf andere Weine eine andere Regelung zu treffen."
Der Beklagte wurde Ende 1969/Anfang 1970 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Am 21. November 1972 errichtete der Vater der Parteien ein notarielles Testament. Darin bestimmte er neben anderem:
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