Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des am 23. Juli 1980 verstorbenen Erblassers. Die Kläger sind die minderjährigen Kinder der Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe. Sie sind wahrend des Rechtsstreits geboren und anstelle ihrer Mutter in den Rechtsstreit eingetreten. Diese hatte die vorliegende Feststellungsklage erhoben. Damit sollte die Auslegung des notariellen Testaments des Erblassers vom 7. Dezember 1979 geklärt werden.
In diesem Testament lauten die Ziffern I. bis IV.:
"I. Zu meinen Erben setze ich ein
1) meine Ehefrau H. R..
2) meine Tochter aus erster Ehe G..
Meine Tochter G. setze ich nur zur Vorerbin ein, und zwar als nicht befreite Vorerbin.
Nacherben meiner Tochter G. sollen sein ihre leiblichen Nachkommen. Der Nacherbfall soll eintreten mit der Geburt der Nachkommen.
II. Hinsichtlich meines Vermögens treffe ich folgende Teilungsanordnung:
1. Meine Tochter G. erhält die bebauten Grundstücke in K., St. 5, und K., Kn. 177,
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